Videos zu drehen und zu schneiden ist heute fast jedem möglich. Selbst Handys verfügen häufig über HD-fähige Kameras und einfache Videoeditoren. Die Möglichkeiten der Technik führen wie so oft zu rechtlichen Komplexitäten.

Ein Video selbst zu drehen, ist zunächst kein Problem. Will man es aber online stellen – zum Beispiel auf einer Videoplattform – müssen gewisse Regeln eingehalten werden. Neben dem Urheberrecht, bei dem es um die Frage geht, ob man fremde Werke in das Video integrieren darf (etwa eine musikalische Untermalung), spielen Persönlichkeitsrechte eine wichtige Rolle.

Das Recht am eigenen Bild

Grundsätzlich hat jeder Mensch das uneingeschränkte Recht, gefragt zu werden, bevor Fotos oder auch Videoaufnahmen von ihm veröffentlicht werden. Wer also ein Video macht und es veröffentlichen will, muss Personen, die hierauf zu sehen sind, grundsätzlich um Erlaubnis fragen. Das Recht am eigenen Bild gilt unabhängig davon, ob die Videos ins Netz gestellt oder im Fernsehen gezeigt werden. Auch die Cloud macht da keine Ausnahme: Wer Personenabbildungen von anderen Menschen über Videoplattformen oder Cloud-Speicherdienste öffentlich zugänglich machen will, muss die Abgebildeten grundsätzlich vorher fragen. Man spricht von einem Erlaubnisvorbehalt.

Speichern versus Zugänglichmachen

Ob man eine Erlaubnis von den im Video gezeigten Personen braucht, hängt davon ab, wem man es zeigt oder zugänglich macht. Das Video zu drehen, ist rechtlich betrachtet zunächst in der Regel kein Problem. Ebenfalls unproblematisch ist es, es sich nur im privaten Kreis anzusehen oder es anderen Personen aus dem privaten Kreis zugänglich zu machen. Das Recht am eigenen Bild greift erst ein, sobald Personenabbildungen außerhalb des privaten Umfelds gezeigt oder geteilt werden, also zum Beispiel über eine Videoplattform jedem Nutzer zugänglich gemacht wird.

Videoabende im Freundes- oder Familienkreis sind damit erlaubt. Auch das Speichern im Netz, wie zum Beispiel auf einer Videoplattform, ist an sich nicht zu beanstanden. Letzteres gilt jedoch nur, sofern der Account oder Ordner, in dem das Video liegt, nur eingeschränkt zugänglich ist. Kann ich auf meine Videos nur selbst zugreifen, entsteht kein rechtliches Problem. Gleiches gilt, wenn ich über die technischen Einstellungen ermögliche, dass einige ausgewählte Personen aus meinem persönlichen Kreis (Verwandte, Freunde, enge Bekannte) hierauf zugreifen.

In dem Moment, in denen die Videos jedoch ohne Zugriffsbeschränkungen (öffentlich) zugänglich gemacht werden, benötigt man die Zustimmung aller abgebildeten Personen. Insofern bietet es sich aus rechtlicher Sicht generell an, seine Videos nicht „in aller Öffentlichkeit“ zugänglich zu machen, sondern nur mit persönlich verbundenen Personen zu teilen.

Ausnahmen vom Zustimmungsvorbehalt

Von dieser Regel gibt es nur wenige Ausnahmen, wie zum Beispiel für berühmte Persönlichkeiten aus der Politik, dem Sport oder der Unterhaltungsbranche (Stars) oder für Personen als Beiwerk. Welche dies sind, wird im Übersichtstext zu Persönlichkeitsrechten (Link am Ende dieses Textes) beschrieben.

Zustimmung einholen

Persönlichkeitsrechtliche Einwilligungen für Bildveröffentlichungen unterliegen keinen formalen Anforderungen. Das heißt, dass sie nicht unbedingt schriftlich abgegeben werden müssen. Es reicht eine mündliche Zusage oder sogar eine implizite Einwilligung.

Kündigt man zum Beispiel vor einer Party an, dass man vorhat, ein Partyvideo zu drehen, um es dann auf einer Videoplattform uneingeschränkt zugänglich zu machen, dürfte das ausreichen. Wenn jemand das nicht möchte, müsste er es ausdrücklich sagen.

Der Einwilligungsvorbehalt kann dennoch sehr problematisch sein. Wenn man zum Beispiel im Urlaub Videos von Menschen auf der Straße oder in einem Museum macht, müsste man im Prinzip alle darauf zu sehenden Menschen fragen, ob sie damit einverstanden sind, dass man das Video online stellt. Das ist naturgemäß unmöglich. Will man sich dennoch rechtstreu verhalten, bleibt nur, den Zugriff auf das Video zu beschränken.

  • Dieser Artikel kommt von irights.info
  • Der Autor ist Till Kreutzer
  • Die Rechte liegen beim Autor
  • Der Artikel wurde am 15.10.2012 das letzte mal aktualisiert
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Von Movie Fan

Als kleines Kind habe ich mit dem Modellbau begonnen. Die ersten Modelle waren aus dem Kiosk für 5 - 10 DM. In den 80er Jahren fing ich mit AMT Modelle an und fand damit zu den Star Wars Modellen. 10 Jahre später ging ich zu Resin und PVC Modellen über. Mit der Zeit erweiterte sich das Hobby in Richtung Event-Fotografie und kleinen Filmprojekten.