Auf dem Weg von Stuttgart nach Reutlingen fuhr wegen Bauarbeiten auf der Strecke ein Schienenersatzverkehr. Es war ein größeres Projekt und die Züge (IRE und MEX), welche direkt oder mit nur 2 Stopps durchfahren, standen nicht zur Verfügung. Somit konnten wir nur eine S-Bahn nehmen und die fuhr erst auch in eine andere Richtung, sodass wir dann sogar noch einmal umsteigen mussten, um zum Ziel zu kommen.
Dementsprechend war die S-Bahn richtig voll und die Türen wollten auch nicht immer wieder zugehen. Drei Haltestationen hintereinander standen immer wieder die gleichen 2 Personen in der Lichtschranke und verzögerten den Ablauf immens. Sodass sich Lokführer genötigt sah, verbal einzugreifen und hat dann keine Bandansage laufen lassen.
Ich habe gerade in den neuen Bahnsicherheitsleitlinien nachgesehen und wir benötigen keine Türsteher mit Sachkundeprüfung gemäß §34a. Könnten die beiden Herren in Wagen 3 die Lichtschranke freigeben. Vielen Dank!
Lokführer der S-Bahn
Die Herren waren so geschockt, dass wir danach zügig voran kamen. Wobei Zeit und Raum wieder außer Acht gelassen werden sollten und die Ansagen dann doch meinen Tag versüßt hat.
Informationen zum Thema des Nachweises durch §34a der Gewerbeordnung
Um in der Sicherheitsbranche zu arbeiten, ist der sogenannte Security-Schein Pflicht. Der Erwerb dieses Nachweises ist durch §34a der Gewerbeordnung vorgeschrieben. Der Sicherheitsschein belegt die fachliche und menschliche Eignung einer Person für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe und wird von der IHK nach erfolgreichem Bestehen der Sachkundeprüfung ausgestellt.
Voraussetzung für die Teilnahme an der Sachkundeprüfung gemäß §34a ist, dass der Teilnehmer das 18. Lebensjahr erreicht hat und die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrscht, um den schriftlichen und mündlichen Teil der Prüfung absolvieren zu können.